26.02.2010 | Beendigung des Kfz-Händlervertrags (Teil I)
Wann existiert ein Ausgleichsanspruch?
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München
Der Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers soll eigentlich Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms zugunsten des Herstellers sein. In der Realität ist es mit diesem Entgelt aber oft nicht weit her. Der Händler muss genau darüber informiert sein, wann und in welcher Höhe er einen Ausgleichanspruch verlangen kann. Sonst wird er von „seinem“ Hersteller bzw. Importeur über den Tisch gezogen.
Mit dem folgenden Beitrag starten wir eine Serie zum Thema Ausgleichsanspruch. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit der Frage, wann überhaupt der analoge Ausgleichsanspruch entsteht.
Handelsrechtliche Grundlagen
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist in § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Ein Vertragshändler ist aber kein Handelsvertreter, sondern ein Eigenhändler. Er kauft auf eigene Rechnung und verkauft an den Kunden weiter, während der Handelsvertreter „nur“ einen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Kunden vermittelt. Der Vertragshändler trägt also ungleich größere Risiken (Insolvenzrisiko des Kunden, Lagerkostenrisiko etc.).
Andererseits ist der Vertragshändler wegen seiner starken Einbettung in das Vertriebssystem des Herstellers einem Handelsvertreter sehr ähnlich. Insbesondere kann der Hersteller von Kundenkontakten des Händlers in Zukunft profitieren. Deswegen wendet die Rechtsprechung § 89b analog HGB auf das Verhältnis Kfz-Hersteller/Kfz-Händler an und gewährt dem Händler einen Ausgleichsanspruch. Voraussetzung ist aber, dass der Händler
- in die Absatzorganisation des Herstellers stark eingebunden ist und
- zur Überlassung der Kundendaten an den Hersteller verpflichtet ist.
Einbindung in die Absatzorganisation
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