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  • 01.01.2007 | Befristete Arbeitsverträge

    Befristete Arbeitsverträge und ihre Tücken

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Annabel Lehnen, Kanzlei Osborne Clarke, Köln

    Befristete Arbeitsverträge spielen auch in der Kfz-Branche eine wichtige Rolle. Gerade wenn ein vorübergehender Personalmangel bzw. -ausfall zum Beispiel bedingt durch Elternzeit, Langzeiterkrankungen oder ein so genanntes Sabbatical aufzufangen ist, bieten sich befristete Arbeitsverhältnisse an.  

     

    Viele Arbeitgeber nutzen das Mittel der Befristung auch für die Dauer der sechsmonatigen Probezeit. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber sich dann zum Ende der Probezeit gegebenenfalls auch von solchen Mitarbeitern trennen kann, die besonderen Kündigungsschutz haben, zum Beispiel auf Grund von Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.  

     

    Der folgende Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Arbeitsverträge wirksam befristet werden können.  

    Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund

    Ein Arbeitsvertrag darf ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auf bis zu zwei Jahre befristet werden (§ 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]).