28.03.2011 | Beim Autokauf und in der Werkstatt
Nutzungsausfall - So wehren Sie sich, wenn Kunden daraus Kapital schlagen wollen
Wenn ungestörte Mobilität einem unantastbaren Grundrecht gleichkommt, muss man sich nicht wundern, wenn die Kundschaft versucht, jeden Tag einer Störung in klingende Münze umzuwandeln. Aber was gilt wirklich und welche Chancen haben Sie, das Risiko einer Ausfallhaftung zu vermeiden beziehungsweise klein zu halten?
Klagen auf Nutzungsausfall häufen sich
Die Klagen auf Nutzungsausfallentschädigung häufen sich - und die Gerichte langen kräftig zu. Hier ein paar Beispiele:
- 6.384 Euro für 168 Tage (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2010, Az: 12 U 241/07; Abruf-Nr. 104030);
- 3.500 Euro für 200 Tage (Oberlandesgericht [OLG] Jena, Urteil vom 23.6.2010, Az: 2 U 9/10; Abruf-Nr. 104202);
- 2.148 Euro für 125 Tage (OLG Brandenburg, Urteil vom 2.3.2007, Az: 7 U 147/05; Abruf-Nr. 070877).
Den Vogel abgeschossen hat bisher ein Käufer, der für den Ausfall seines Jaguar XJ sage und schreibe rund 32.000 Euro kassieren wollte - bei einem Kaufpreis von 18.950 Euro! Erfreulicherweise hat das Landgericht München II den Kläger in die Schranken gewiesen und ihm nur für zwei Wochen Ersatz zugestanden, immerhin 79 Euro pro Tag (Urteil vom 2.4.2007, Az: 11 O 5053/05; Abruf-Nr. 110885).
Wann haften Sie wegen Nutzungsausfalls?
Ohne Pflichtverletzung keine Haftung, so unser Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aber was ist eine „Pflichtverletzung“? Die gute Botschaft lautet: Ersatz für Nutzungsausfall kann ein Käufer prinzipiell nur bei einem Verschulden des Verkäufers verlangen. Gleiches gilt im Verhältnis Kunde/Werkstatt bei einem Reparaturauftrag.
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