01.10.2001 · Fachbeitrag · Betrieblich genutzte Fahrzeuge
Europäischer Gerichtshof schränkt Besteuerung der Entnahme ein
| Die Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug angeschafften betrieblich genutzten Pkw ist auch dann nicht umsatzsteuerbar, wenn Vorsteuer auf Reparaturaufwand geltend gemacht wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 17.5.2001, Az: Rs. C-322/99 u. C-323/99, DStRE 2001, 715; Abruf-Nr. 011181) entschieden. Die Entnahme sei nur umsatzsteuerpflichtig, wenn die Aufwendungen zu einem Bestandteil des Pkw geführt haben, der bei der Entnahme nicht verbraucht ist. Die Umsatzsteuerpflicht beschränke sich auf den Entnahmewert des Bestandteils und betreffe nicht den gesamten Pkw. Wir stellen Ihnen das Urteil und seine Auswirkungen auf die Praxis vor. |
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