30.03.2009 | Betriebliche Altersversorgung
Arbeitgeber-Haftung bei „gezillmerter“ Entgeltumwandlung?
Viel Aufregung gibt es im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Bei gezillmerten Lebensversicherungsverträgen besteht nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München die Gefahr, dass die zugrunde liegende Vereinbarung über die Entgeltumwandlung unwirksam ist und der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Mitarbeiters für die Differenz zwischen Rückkaufwert und eingezahlten Prämien haftet.
Dass die Gefahr gar nicht so groß ist, weil es mittlerweile einige arbeitgeberfreundliche Urteile gibt, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Hintergrund: Gerichtsverfahren einer Autohausmitarbeiterin
Aufgeworfen wurde das Problem durch ein Urteil des LAG München (Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06; Abruf-Nr. 071464). Eine Autohausmitarbeiterin hatte ihren Arbeitgeber verklagt, weil er im Rahmen der bAV eine Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse abgeschlossen hatte. Diese Unterstützungskasse hatte wiederum eine gezillmerte Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
Beachten Sie: Bei gezillmerten Versicherungsverträgen werden die ersten Jahresprämien ganz oder teilweise für die Abschlussgebühr und die Provision des Vermittlers verwendet. Der Rückkaufwert dieser Verträge ist anfangs daher (wesentlich) geringer als die eingezahlten Prämien. Teuer zu stehen kommt dies den Mitarbeiter, wenn er aus dem Betrieb ausscheidet, bevor der Rückkaufwert die eingezahlten Prämien übersteigt.
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