02.10.2008 | Betriebliche Altersversorgung
Unterbliebene Pensionsrückstellung nicht nachholbar
Unzureichende Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung in früheren Jahren können auch dann nicht nachgeholt werden, wenn dies auf einem Versehen beruhte, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Das Nachholverbot in §?6a Abs. 4 EStG gelte auch für den Fall, dass – wie im Urteilsfall – das mit der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Institut von fehlerhaften Annahmen in Bezug auf die Höhe der Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit ausgegangen war.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegende GmbH hat Revision zum BFH (Az: I R 5/08) eingelegt. (Urteil vom 12.12.2007, Az: 3 K 1327/07) (Abruf-Nr. 082767)
Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 1 | ID 121844