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  • 01.02.2007 | Betriebsaufspaltung

    Gütergemeinschaft der Ehegatten

    Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, liegt automatisch eine Betriebsaufspaltung vor, wenn die mehrheitliche GmbH-Beteiligung zu ihrem Gesamtgut (gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten) gehört. Das gilt sogar dann, wenn ein Ehegatte allein, das heißt zu 100 Prozent, Gesellschafter der GmbH ist. Es kommt für die Betriebsaufspaltung entscheidend darauf an, ob die GmbH-Anteile zivilrechtlich Gesamtgut sind oder nicht. Bei einem GmbH-Anteil ist dies der Fall, weil er rechtsgeschäftlich frei übertragbar ist (§ 15 Absatz 1 GmbH-Gesetz). Zivilrechtlich streitig ist bislang die Frage, ob ein Anteil zum Sondergut des betreffenden Ehegatten und nicht zum Gesamtgut gehört, wenn er Kraft gesellschaftsvertraglicher Regelung nicht ohne Zustimmung der Mitgesellschafter übertragen werden kann. Wenn wie in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof eine Übertragung nur an fremde Dritte, nicht aber an den Ehegatten ausgeschlossen ist, dann gehört auch eine 100 Prozent-Beteiligung eines Ehegatten zum Gesamtgut. Und das kann dann zur Betriebsaufspaltung zwischen der Ehegatten-Gütergemeinschaft als „Besitzunternehmen“ und der GmbH als „Betriebsunternehmen“ führen. (Urteil vom 19.10.2006, Az: IV R 22/02) (Abruf-Nr. 063538)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 3 | ID 85616