01.09.2002 · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung
Nutzen Sie die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002
| Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Mai 2000 entschieden, dass auch reine Büro- und Verwaltungsgebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als wesentliche Betriebsgrundlage gelten. Die Finanzverwaltung hat nun die Frist, bis zu der auf Antrag des Steuerpflichtigen ein reines Büro-/Verwaltungsgebäude nicht zu einer Betriebsaufspaltung führt, bis Ablauf des 31. Dezember 2002 verlängert. Wenn dieser (formlose) Antrag gestellt wird, kommt es zumindest für die Vergangenheit nicht zu einer (rückwirkenden) Betriebsaufspaltung. |
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