01.10.2006 | Betriebsgebäude
Degressive AfA für Tankstellenüberdachung
Eine Tankstellenüberdachung von 150 qm ist als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude anzusehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Gunsten eines Tankstellenbetreibers entschieden. Hintergrund: Betriebsvorrichtungen lassen sich vorteilhafter abschreiben:
- Sie haben eine wesentlich kürzere Nutzungsdauer und
- können degressiv abgeschrieben werden, weil es bewegliche Wirtschaftsgüter sind (§ 7 Absatz 2 Einkommensteuergesetz).
Im Urteilsfall war die Überdachung der Tankstelle 14,2 m lang und 10 m breit, die mittlere lichte Höhe betrug 5,5 m. Der BFH ging insbesondere deshalb von einer Betriebsvorrichtung aus, weil die Breite des Daches weniger als das Doppelte der mittleren lichten Höhe betragen hat. Damit sei kein „Schutz durch räumliche Umschließung“ anzunehmen (Urteil vom 14.3.2006, Az: I R 109/04; Abruf-Nr. 062615).
Unser Tipp: Für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2006 oder 2007 angeschafft werden, beträgt die degressive Abschreibung (AfA) maximal 30 Prozent vom jeweiligen Buchwert. Ab dem Jahr 2008 soll der AfA-Satz bei der degressiven AfA im Rahmen der Unternehmenssteuerreform wieder verringert werden. Wie Sie die degressive AfA Steuer mindernd nutzen, lesen Sie in Ausgabe 9/2006, Seite 11.