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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Betriebsgebäude

    Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises

    | Grundstücke sind in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert - das ist der Wert, den ein Käufer beim Erwerb des ganzen Betriebs für das betreffende Grundstück zahlen würde - voraussichtlich auf Dauer niedriger, darf das Grundstück auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben werden (Teilwertabschreibung). |