27.02.2009 | Betriebsveräußerung
Begünstigte Betriebsveräußerung trotz weiterer Mitarbeit
Die Steuervorteile einer Betriebsveräußerung entfallen nicht automatisch, wenn der frühere Unternehmer weiter für seinen ehemaligen Betrieb tätig ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund: Eine Veräußerung bzw. die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist zweifach steuerbegünstigt. Für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn gilt
- unter bestimmten Voraussetzungen der Freibetrag von maximal 45.000 Euro (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz [EStG]) und
- ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 EStG).
Dem BFH-Fall lag eine typische Konstellation zugrunde: Ein Unternehmer verkaufte seinen Technik-Betrieb an einen Mitarbeiter. Der Käufer war „ein typischer Techniker“ mit Schwächen im kaufmännischen Bereich und im Marketing. Er schloss deshalb mit dem Verkäufer einen Beratervertrag, der Beratungsleistungen in allen Fragen der Unternehmensführung vorsah.
Unser Tipp: Für den Steuervorteil spielt es auch keine Rolle, ob die weitere Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis erfolgt. Aber: Das Urteil gilt nur dann uneingeschränkt, wenn der Veräußerer anschließend nur für den Käufer tätig wird und nicht auch noch selbstständig für andere Kunden oder Auftraggeber. (Urteil vom 17.7.2008, Az: X R 40/07) (Abruf-Nr. 083534)