29.05.2008 | Betriebsveräußerung
Zeitpunkt der Veräußerung für Freibetrag entscheidend
Den Freibetrag bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz). Wer vorher veräußert, geht leer aus: Diese bittere Erahrung musste der Verkäufer einer Schiffsbeteiligung vor dem Bundesfinanzhof machen. Weil er erst im Dezember 55 Jahre alt geworden war, konnte er den Freibetrag für den bereits im Juni erzielten Veräußerungsgewinn nicht nutzen.
Beachten Sie: Den Freibetrag gibt es nur einmal im Leben, und Sie müssen ihn eigens beantragen. Er beträgt maximal 45.000 Euro und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt. (Urteil vom 28.11.2007, Az: X R 12/07)(Abruf-Nr. 080032)