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  • 26.06.2008 | Betriebsvorrichtung oder Grundvermögen?

    Die richtige Zuordnung spart Steuern!

    von Steuerberater Marcus Schieritz, Sankt Augustin

    Ist der „Smart Tower“ eine Betriebsvorrichtung oder zählt er zum Grundvermögen? Gilt für einen „Pkw-Turm aus Glas“ (Hochregallager) etwas anderes? Macht es einen Unterschied, ob ein solcher Pkw-Ausstellungsturm manuell oder vollautomatisch betrieben wird?  

     

    Denken Sie jetzt bitte nicht: Das interessiert mich nicht, ich handele weder mit Smart noch habe ich einen Ausstellungsturm! Die Fragen stehen nur beispielhaft für viele andere Einrichtungen oder Gebäudeteile in Ihrem Kfz-Betrieb oder Autohaus. Denn die Klassifizierung als Betriebsvorrichtung oder Grundvermögen spielt wirtschaftlich eine große Rolle; die steuerlichen Unterschiede sind enorm.  

    Die Abgrenzungskriterien

    In der Praxis ist es oft schwierig, bestimmte Gebäudebestandteile, Maschinen und sonstige Vorrichtungen, durch die Ihr Kfz-Betrieb unmittelbar betrieben wird, als Grundvermögen oder Betriebsvorrichtung einzuordnen. 

     

    Ländererlass fasst die Rechtsprechung zusammen

    Hilfreich bei der Abgrenzung ist ein Erlass der Finanzverwaltung. Darin hat sie die zahlreichen gerichtlichen Einzelfallentscheidungen zusammengestellt (Ländererlass vom 15.3.2006; Az: 3 – S 3190/16; Abruf-Nr. 063320). Demnach gilt: