01.06.2006 | Beweisproblem beim Internet-Kauf
Verkäufer muss die Identität des Käufers selbst nachweisen
Wir haben bereits mehrfach über Themen rund um eBay und die Gebrauchtwagen-Börsen berichtet. In allen dort beschriebenen Fällen war klar, wer auf Käuferseite und wer auf Verkäuferseite gehandelt hatte. In den nachfolgend beschriebenen Urteilen ging es aber um die Frage der Käuferidentität. Was ist, wenn derjenige, der „geklickt“ hat, den Kauf bestreitet?
Wer hat denn da geklickt?
Folgender Fall: Ein Autohändler stellt ein Fahrzeug bei eBay ein. Er nennt auch einen Preis für die „Sofortkauf“-Option. Davon macht „jemand“ Gebrauch, und der Autohändler freut sich. Später verweigert die Person, die hinter dem eBay-Account steht, die Abnahme des Fahrzeugs. Sie behauptet, zu keiner Zeit den Sofortkauf angeklickt zu haben.
Der Händler wiederum stellt sich auf den Standpunkt, über den „eBay-alias-Name“ und das Passwort sei – insbesondere wegen des Passwortschutzes – ausgeschlossen, dass jemand anders der vermeintliche Käufer sei. Jedenfalls aber müsste es sich der Inhaber des eBay-Accounts zurechnen lassen, wenn jemand anderes mit seinem Passwort arbeite.
Die Beweislast liegt beim Verkäufer
So ist es aber tatsächlich nicht! Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür, dass der Inhaber des eBay-Accounts tatsächlich derjenige ist, der den Kaufvertrag geschlossen hat. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
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