01.04.2007 | BFH-Beschluss lässt hoffen
Keine überspannten Anforderungen an den Buchnachweis bei EU-Lieferungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel daran, ob bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Anforderungen an das Aufzeichnen von Name und Anschrift eines Beauftragten des Abnehmers so hoch gesteckt werden dürfen, dass die im Zeitpunkt der Passausstellung gültige Anschrift des Abholers nicht ausreicht.
Mit dieser Begründung hat er einem Kfz-Händler die Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 20.12.2006, Az: V S 36/06; Abruf-Nr. 070680). Nach Ansicht der Richter ist nach wie vor ungeklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem BFH sind hierzu einige Verfahren anhängig.
Beleg- und Buchnachweis
Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der Kfz-Händler selbst oder sein Abnehmer das Fahrzeug in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet. Der Kfz-Händler muss dies durch Belege nachweisen (§ 17a Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]). Darüber hinaus muss er einen buchmäßigen Nachweis erbringen (§ 17c Absatz 1 Satz 1 UStDV).
Beförderung durch den Abnehmer
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