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  • 01.04.2007 | BFH-Entscheidung

    Angemessenes Nutzungsentgelt kann die „Ein-Prozent-Regelung“ nicht verhindern!

    Für die Privatnutzung eines Dienstwagens muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Ohne Fahrtenbuch muss er ihn zwingend nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermitteln. Auch ein angemessenes Nutzungsentgelt für Privatfahrten kann die Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ nicht verhindern. Es mindert nur die Höhe des geldwerten Vorteils, so der Bundesfinanzhof (BFH).  

     

    Die Gestaltungsidee im Urteilsfall

    Einem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er nur nach Genehmigung durch den Arbeitgeber privat nutzen durfte. Es wurde ein Vertrag mit einem Nutzungsverbot geschlossen. Darin wurde der Arbeitnehmer verpflichtet, ein „Pflichtenheft“ zu führen, in dem er monatlich Bericht über die Nutzung des Pkw erstatten musste. Die einzelnen Fahrten musste er aber nicht aufzeichnen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte musste er dem Arbeitgeber eine Pauschale von 0,80 DM je Kilometer zahlen. Diese Regelung galt auch für genehmigte Privatfahrten.  

    Der BFH hat das positive Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht München) gekippt (Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 95/04; Abruf-Nr. 070149). Begründung: Bei der „Ein-Prozent-Regelung“ zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstwagens handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Das gilt auch, wenn das Nutzungsentgelt als angemessen anzusehen ist.  

     

    Nutzungsentgelt mindert Bemessungsgrundlage

    Das Nutzungsentgelt mindert allerdings die Bemessungsgrundlage. Das heißt: Der nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelte geldwerte Vorteil ist um das gezahlte Nutzungsentgelt zu kürzen (R 31 Absatz 9 Nummer 4 Lohnsteuer-Richtlinien). Beträgt zum Beispiel der Bruttolistenpreis des Dienstwagens 40.000 Euro und muss der Arbeitnehmer monatlich 150 Euro Nutzungsentgelt zahlen, beträgt der zu versteuernde geldwerte Vorteil 250 Euro (= 1% x 40.000 Euro ./. 150 Euro).