02.10.2008 | BFH festigt seine neue Rechtsprechung
Fahrzeuge über 2,8 Tonnen sind
nicht automatisch als Lkw zu besteuern
Bei der Kfz-Steuer ist es für den Fahrzeughalter in aller Regel günstiger, wenn sein Fahrzeug als Lkw und nicht als Pkw behandelt wird. In vier aktuellen Entscheidungen hat jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) seine neue Rechtsprechung gefestigt, die der seit 1. Mai 2005 geltenden Rechtslage Rechnung trägt. Demnach sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht mehr automatisch als Lkw zu besteuern – sicherlich zum Leidwesen vieler Ihrer Kunden mit Kombis, Geländefahrzeugen und Wohnmobilen.
Hintergrund
Bei diesen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bestand seit 1. Mai 2005 Unsicherheit über die zutreffende Besteuerung. Denn zu diesem Zeitpunkt wurde § 23 Absatz?6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) aufgehoben. Dort war geregelt, dass Kombis mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 2,8 t Pkw sind. Im Umkehrschluss folgerte der BFH daraus, dass Kombis mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu besteuern seien. Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs spielten dann keine Rolle mehr.
Diese Rechtsprechung kann aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden. Wie für alle anderen Pkw gilt nunmehr auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8?t, dass durch eine Gesamtwürdigung anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Lkw oder Pkw vorliegt.
Aktuelle Entscheidungen
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