Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.10.2008 | BFH hat entschieden

    Fiskus muss Fahrtenbuch
    mit kleineren Mängeln anerkennen

    Ein Fahrtenbuch ist auch anzuerkennen, wenn es kleinere Mängel hat und nicht alle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt, die Angaben insgesamt aber plausibel sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06; Abruf-Nr. 082193).  

     

    „Ein-Prozent-Regelung“ oder ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Die Privatnutzung eines Dienstwagens bzw. eines Betriebs-Pkw ist zu versteuern. Das kann einfach und pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ erfolgen. Der pauschale Ansatz ist steuerlich jedoch oft ungünstig, insbesondere wenn der Pkw nur selten für private Fahrten verwendet wird oder der Kaufpreis inklusive der Extras hoch war. Hier lohnt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten über ein Fahrtenbuch.  

     

    Anforderungen an das Fahrtenbuch

    Das Finanzamt erkennt ein Fahrtbuch nur an, wenn es zeitnah und ordnungsgemäß geführt wird. Ist dies nicht der Fall, greift die „Ein-Prozent-Regelung“. Die Finanzverwaltung fordert folgende Mindestangaben (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Lohnsteuerrichtlinien; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.1.2002, Az: IV A 6 – S 2177 – 1/02; Abruf-Nr. 020237):  

     

    Zwingende Angaben

    • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt.

     

    • Reiseziel, Reisezweck, Route bei Umwegen und aufgesuchte Geschäftspartner.

     

    • Motiv der dienstlichen Fahrt, wie beispielsweise ein Kundenbesuch.

     

    • Ortsangabe, aus der sich der aufgesuchte Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt.

     

    • Enthält eine dienstliche Fahrt auch private Ziele, ist der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufzuzeichnen.

     

    • Für Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben.

     

    • Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reicht jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

     

    • Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind.