02.10.2008 | BFH hat entschieden
Fiskus muss Fahrtenbuch
mit kleineren Mängeln anerkennen
Ein Fahrtenbuch ist auch anzuerkennen, wenn es kleinere Mängel hat und nicht alle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt, die Angaben insgesamt aber plausibel sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06; Abruf-Nr. 082193).
„Ein-Prozent-Regelung“ oder ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Die Privatnutzung eines Dienstwagens bzw. eines Betriebs-Pkw ist zu versteuern. Das kann einfach und pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ erfolgen. Der pauschale Ansatz ist steuerlich jedoch oft ungünstig, insbesondere wenn der Pkw nur selten für private Fahrten verwendet wird oder der Kaufpreis inklusive der Extras hoch war. Hier lohnt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten über ein Fahrtenbuch.
Anforderungen an das Fahrtenbuch
Das Finanzamt erkennt ein Fahrtbuch nur an, wenn es zeitnah und ordnungsgemäß geführt wird. Ist dies nicht der Fall, greift die „Ein-Prozent-Regelung“. Die Finanzverwaltung fordert folgende Mindestangaben (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Lohnsteuerrichtlinien; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.1.2002, Az: IV A 6 – S 2177 – 1/02; Abruf-Nr. 020237):
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