01.04.2007 | BFH weist Verwaltung in die Schranken
Rückstellung für künftige Dienstjubiläen auch bei widerruflicher Zusage
Wenn Sie Ihrer Belegschaft für künftige Dienstjubiläen besondere Leistungen zusagen, ist dafür eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) konkretisiert die Voraussetzungen.
Handelsrecht versus Steuerrecht
Die Zusage von Leistungen bei Erreichen eines gewissen Dienstalters führt zu einer ungewisse Verbindlichkeit, für die in der Handelsbilanz eine Rückstellung gebildet werden muss (§ 249 Handelsgesetzbuch). In der Steuerbilanz darf diese Rückstellung nur erscheinen (§ 5 Absatz 4 Einkommensteuergesetz), wenn
- Sie dem Arbeitnehmer die Jubiläumsleistungen schriftlich und nach dem 31. Dezember 1992 zugesagt haben,
- das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat und
- die Leistung eine mindestens 15-jährige Dienstzeit voraussetzt.
Widerrufliche Zusagen genügen
Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzt die Rückstellung voraus, dass Sie sich rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zur Jubiläumsleistung verpflichten. Das sieht der BFH anders: Es reicht, wenn jederzeit widerrufliche Leistungen zugesagt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (BFH, Urteil vom 18.1.2007, Az: IV R 42/04; Abruf-Nr. 070662).
Wahrscheinlichkeit der Erfüllung entscheidet
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