30.05.2011 | Bilanz
Für die Abzinsung von Rückstellungen in der Handelsbilanz gelten neue Regeln!
von StBin Dr. Simone Jäck und WP/StB Tobias Ratzlaff, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten
Viele Autohäuser sind derzeit mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 befasst. Die meisten müssen dabei erstmals die Regeln des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) anwenden. Betroffen von den neuen Regeln sind Autohäuser in der Regel hauptsächlich bei der Bewertung der Rückstellungen. Hier gilt: Neben der Pflicht zur Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen macht die neue Abzinsungspflicht die Bewertung von Rückstellungen wesentlich komplizierter und aufwändiger.
Neue handelsrechtliche Abzinsungspflicht
In der Handelsbilanz waren Rückstellungen bisher mit dem voraussichtlich notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Ein Abzinsungswahlrecht bestand nur, soweit die Verpflichtung einen Zinsanteil enthielt. Lediglich das Steuerrecht sah auch bisher schon eine allgemeine Abzinsungspflicht vor.
Wichtig: Nun besteht eine Abzinsungspflicht für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr auch für die Handelsbilanz. Die in Abhängigkeit von der Restlaufzeit anzuwendenden Zinssätze werden von der Bundesbank (www.bundesbank.de) monatlich bekannt gegeben.
Die Bewertung der handelsrechtlichen Rückstellungen hat sich damit erheblich verkompliziert. Wie bisher muss zunächst der Erfüllungsbetrag - nun jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung von zu schätzenden künftigen Preis- und Kostensteigerungen - ermittelt werden. Im zweiten Schritt ist dieser Betrag dann in Abhängigkeit von der Laufzeit mit dem jeweiligen Zinssatz abzuzinsen.
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