01.03.2005 | Bilanz
Gewinnminderung trotz Rangrücktritts
Haben Gesellschafter eines Autohauses Forderungen gegen „ihre“ Gesellschaft (das Autohaus), ist der „Rangrücktritt“ eine Möglichkeit zu erreichen, dass das Unternehmen von außen weitere Kredite erhält. Denn der Gläubiger tritt im Verhältnis zu anderen Gläubigern zurück. Der „Rangrücktritt“ des Darlehensgläubigers ändert aber nichts daran, dass die betreffende Verbindlichkeit weiter voll mit dem Nennbetrag zu bilanzieren ist. Er führt nicht dazu, dass die Verbindlichkeit sofort ganz oder teilweise Gewinn erhöhend auszubuchen ist.
Beachten Sie: Etwas anderes könnte nur für „haftungslose Darlehen“ gelten, wenn
- der Schuldner nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu einer Rückzahlung verpflichtet ist und
- nach dem Gesamtbild am Bilanzstichtag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es zu der Rückzahlung nie kommen wird.
Ein solches „haftungsloses Darlehen“ ist keine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen und daher nicht zu passivieren. (Urteil vom 20.10.2004, Az: I R 11/03) (Abruf-Nr. 050226)