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  • 01.04.2005 | Bilanz

    Rückstellung für Aufbewahrungskosten nicht abzuzinsen

    Für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung zu bilden, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 19.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr. 021603).  

    Wichtig: Sie brauchen die Rückstellung nicht abzuzinsen: Für die Abzinsung einer Rückstellung ist der Zeitraum von der Bildung der Rückstellung bis zur Erfüllung der Verpflichtung maßgeblich (§ 6 Nummer 3a Buchstabe e Einkommensteuergesetz). Da die Aufbewahrungsfrist mit Bildung der Rückstellung beginnt, ergibt sich kein Abzinsungszeitraum. (Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 5/2005 vom 21.1.2005) (Abruf-Nr. 050563)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 4 | ID 85675