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  • 29.01.2010 | Bilanz

    Rückstellungen werden künftig realitätsnah abgezinst

    Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Absatz 2 Handelsgesetzbuch abzuzinsen. Das Bundesjustizministerium hat zu diesem Zweck die Rückstellungsabzinsungsverordnung herausgegeben, auf deren Grundlage die Deutsche Bundesbank einen durchschnittlichen Marktzins ermittelt und monatlich bekannt gibt. Sie finden eine Aufstellung der Zinssätze unter www.bundesbank.de.  

    Beachten Sie: Die Abzinsung ist für das Geschäftsjahr 2010 erstmals verbindlich. Unternehmen können die neuen Bestimmungen aber auch schon freiwillig für 2009 anwenden.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 2 | ID 133159