01.10.2007 | BMF folgt BFH-Rechtsprechung nur zum Teil
Rückstellungspflicht für Altersteilzeit
Handels- und steuerrechtlich muss für Altersteilzeitverträge eine Rückstellung gebildet werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor knapp zwei Jahren entschieden (Urteil vom 30.11.2005, Az: I R 110/04; Abruf-Nr. 060601). Die Finanzverwaltung hat die Bildung einer Rückstellung bislang abgelehnt.
Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die BFH-Rechtsprechung reagiert (Schreiben vom 28.3.2007, Az: IV B 2 – S 2175/07/0002; Abruf-Nr. 073006). Allerdings wieder einmal nicht rechtsprechungskonform, sondern mit zwei wesentlichen Änderungen hinsichtlich
- der biometrischen Faktoren und
- der Abzinsung sowie der Erstattung der Aufstockungsbeträge der Bundesagentur für Arbeit (BfA).
Insoweit sind Rechtsbehelfsverfahren vorprogrammiert. Der folgende Beitrag zeigt den neuen Rechtsstand anhand eines Beispiels auf.
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