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  • 01.11.2005 | BMF-Schreiben sorgt für Handlungsbedarf

    Abfindungsregelungen in Pensionszusagen gefährden Pensionsrückstellungen

    Abfindungsregelungen in Pensionszusagen befinden sich im Spannungsfeld zwischen Betriebsrentenrecht, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Letzteres hat die Abfindungsregelungen hinsichtlich der Steuerschädlichkeit neu bewertet.  

     

    Die Folge: Sie müssen Abfindungsklauseln jetzt auf den Prüfstand stellen, um sicherzustellen, dass Sie Rückstellungen für Pensionszusagen auch künftig in der Bilanz Steuer mindernd ansetzen können. Der nachfolgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge.  

    Ausgangslage und grundsätzliche Bemerkungen

    Betriebliche Altersversorgung wird überwiegend in Form von Rentenzahlungen eingerichtet. Prinzipiell können Rentenverpflichtungen aus einer betrieblichen Altersversorgung auch abgefunden werden. Mit der einmaligen Zahlung eines Geldbetrags wird der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers abgefunden. Die Abfindung erfüllt sozusagen das Versorgungsversprechen abschließend.  

     

    1. Abfindung nach dem BetrAVG

    • Abfindung dem Grunde nach: Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) schränkt die Abfindung als Leistungserfüllung seit dem 1. Januar 2005 stark ein. Für Ausgeschiedene mit einer unverfallbaren Anwartschaft und für Rentner besteht ein Abfindungsverbot. Vom Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG nicht betroffen sind aktive Mitarbeiter und diejenigen Personen, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, also insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf).

     

    • Abfindung der Höhe nach: Das neue BetrAVG verweist für die Berechnung des Abfindungsbetrags auf § 4 Absatz 5 BetrAVG. Dadurch wird der Abfindungswert genauso berechnet wie der Übertragungswert. Letzterer entspricht dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung (Abfindung).