02.10.2008 | „Buy-back-Geschäfte“
Umsatzsteuerliche Folgen der Abrechnung von Ausgleichszahlungen durch Händler
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster
Welche umsatzsteuerlichen Folgen treten ein, wenn ein Kfz-Händler im Rahmen eines „Buy-back-Geschäfts“ anstelle der Leasinggesell-schaft den Minderwertausgleich direkt mit dem Leasingnehmer abrechnet oder ihm im Rahmen eines Anschlussgeschäfts eine Gutschrift erteilt? Diese Fragen scheinen – gemessen an der Zahl der Leseranfragen?– derzeit viele Kfz-Händler zu beschäftigen.
Rücknahme mit und ohne Kaufpreisanpassung
Die vertraglichen Vereinbarungen im Kfz-Leasing sehen in der Regel vor, dass der Händler das Fahrzeug zum Ende des Leasingvertrags von der Leasinggesellschaft zurückkaufen muss. Der Rückkaufpreis für dieses „Buy-back-Geschäft“ wird bereits mit Abschluss des Leasingvertrags festgelegt.
Bei planmäßiger Erfüllung des Leasingvertrags nimmt der Händler das Fahrzeug zu dem Wert zurück, der im Vorhinein vereinbart wurde. Bei nicht planmäßiger Abwicklung des Leasingvertrags, zum Beispiel aufgrund von Mehr-/Minderkilometern oder Beschädigungen des Fahrzeugs, stellt sich bei dem Händler die Frage, wie sich diese wertbeeinflussenden Faktoren umsatzsteuerlich auswirken.
Rücknahme mit Kaufpreisanpassung
Wird das Fahrzeug mit Mehrkilometern oder Beschädigungen unter Anpassung des Kaufpreises zurückgenommen, entsprechen die Anschaffungskosten dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Es wird kein überhöhter Kaufpreis gezahlt. Die Inanspruchnahme des Leasingnehmers für Mehrkilometer bzw. Beschädigungen obliegt der Leasinggesellschaft.
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