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  • 02.05.2011 | Dienstwagen

    Entzug des Dienstwagens bei fristloser Kündigung

    Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen ausnahmsweise nicht herausgeben, wenn die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam war. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm vor, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung ausspricht, die auf einen gleichen Vorfall gestützt wird, weswegen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits abgemahnt hatte (Urteil vom 9.11.2010, Az: 12 Sa 1376/10; Abruf-Nr. 111082).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 5 | ID 144534