01.11.2005 | Dienstwagen
Haftung des Arbeitnehmers im Schadenfall
Schließt der Arbeitgeber für ein Dienstfahrzeug, das er einem Arbeitnehmer überlässt, keine Vollkaskoversicherung ab, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadenfall auf die übliche Selbstbeteiligung. Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen und „von Familienangehörigen benutzen lassen“, gehört dazu auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin. Das gilt unabhängig davon, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall auf einer Dienstfahrt oder genehmigten Privatfahrt passiert ist.
Unser Tipp: Arbeitgeber sollten für den Dienstwagen immer eine Vollkaskoversicherung abschließen. Darüber hinaus sollten sie schriftlich genau festlegen, wer außer dem Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen fahren darf. (LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004, Az: 7 Sa 859/04) (Abruf-Nr. 052403)