29.06.2009 | Ein Puzzle aus vielen Teilen
Standzeiten im Blick der Rechtsprechung
Neuwagen oberhalb des durch die Abwrackprämie geförderten Segments sind zurzeit schwer verkäuflich. Nicht viel besser sieht es bei den Gebrauchten aus. Die Folge: Standzeiten spielen beim Verkauf wieder eine größere Rolle. Die Frage steht im Raum: Wann muss dem Kunden was offenbart werden? Die Rechtsprechung dazu ist ein Puzzle aus vielen Teilen. Wir haben es für Sie zusammengesetzt.
Verkauf eines neuen Fahrzeugs
Bei einem neuen Fahrzeugs muss zwischen dem Verkauf eines „fabrikneuen“ und eines „neuen“ Fahrzeugs unterschieden werden:
Basisentscheidung: Nach zwölf Monaten nur „neu“
Liegen zwischen Produktion und Bestellung durch den Käufer mehr als zwölf Monate, ist das Auto nicht mehr fabrikneu, sondern nur noch neu (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15.10.2003, Az: VIII ZR 227/02; Abruf-Nr. 032291).
Weil der Käufer eines Neuwagens aber ein fabrikneues Auto erwarten kann, wenn er bei Vertragsschluss keinen abweichenden Hinweis bekommt, ist der Wagen mit einer mehr als zwölf Monate nach der Produktion liegenden Bestellung mangelhaft (BGH, Urteil vom 22.3.2000, Az: VIII ZR 325/98; Abruf-Nr. 000478).
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