01.02.2007 | Elektronischer Geschäftsverkehr
Nachweis für den Zugang einer E-Mail
E-Mails bergen als Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr nach wie vor Gefahren. Es ist praktisch nicht beweisbar, dass eine E-Mail zugegangen ist. Als zugegangen gilt eine E-Mail, wenn sie in die Mailbox des Empfängers gelangt. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits dann, wenn der Absender die Absendung der E-Mail beweisen kann. Die Absendung allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht die Mailbox tatsächlich erreicht. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, ihr Ziel nicht erreicht. So sieht es das Oberlandesgericht Köln.
Beachten Sie: Eigentlich ist das bei einem Brief nicht anders. Man kann vielleicht beweisen, den Brief eingeworfen zu haben. Mehr aber nicht. Und auch Faxe können hängen bleiben. Selbst ein Faxprotokoll beweist nur, dass man etwas an den Empfänger versandt hat, nicht aber, was. Dass manche Faxgeräte die erste halbe Seite mitprotokollieren, hat keine Beweiskraft für die weiteren Seiten. So gesehen ist die E-Mail nicht gefährlicher als konservative Medien.
Unser Tipp: Wenn es „darauf ankommt“, lassen Sie einer Nachricht hinterhertelefonieren („Ich möchte mich nur kurz vergewissern…“). Wenn dann der Mitarbeiter, der das Gespräch geführt hat, eine kurze Notiz macht, ist die Sache weitgehend sicher. (Urteil vom 5.12.2006, Az: 3 U 167/05) (Abruf-Nr. 063642)