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  • 01.03.2007 | Elektronischer Geschäftsverkehr

    Neue Pflichtangaben in E-Mails und Einblick in Ihre Daten per Mausklick

    Seit 1. Januar gilt das „Gesetz zur Einführung des elektronischen Handelsregisters und des Unternehmensregisters“. Es bringt zwei wichtige Neuerungen: 1. In geschäftlichen E-Mails werden bestimmte Angaben zur Pflicht. 2. Publikationspflichtige Unternehmensdaten müssen Sie künftig elektronisch zur Veröffentlichung einreichen. Lesen Sie, was auf Sie zukommt und wie Sie die Situation meistern.  

    Neue Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails

    Seit dem 1. Januar 2007 gilt für geschäftliche E-Mails das Gleiche wie für Geschäftsbriefe: Das Unternehmen muss seine Rechtsform bezeichnen. Es darf dabei die gängigen Abkürzungen verwenden (zum Beispiel AG, GmbH, e. K.). Der Sitz der Gesellschaft muss angegeben sein, ebenso das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft oder der Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Auch hier reicht die Kurzform (zum Beispiel AG Leipzig, HRB 456). GmbH müssen zusätzlich alle Geschäftsführer bezeichnen und falls es einen Aufsichtsratsrat gibt, dessen Vorsitzenden.  

     

    Die Pflichtangaben müssen machen: AG, GmbH, KG und OHG, Genossenschaften und eingetragene Einzelkaufleute.  

     

    Die Angaben müssen auf allen Geschäftsbriefen stehen. Darunter fällt jede geschäftliche Mitteilung, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist. Auf den Umfang der Mitteilung kommt es nicht an. Auch eine kurze Empfangsbestätigung kann ein Geschäftsbrief sein.