01.09.2007 | Entgeltfortzahlung
Berücksichtigung bei krankheitsbedingter Kündigung
Inwieweit darf ein Arbeitgeber die Kosten der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm beschäftigt. Hintergrund: Das Bundesarbeitsgericht fordert, dass die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit auf drei Stufen geprüft wird (Urteil vom 12.4.2002, Az: 2 AZR 148/01; Abruf-Nr. 072540). Eine Kündigung ist danach gerechtfertigt, wenn
- eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (1. Stufe),
- eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (2. Stufe) und
- eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (3. Stufe).
Das LAG hat entschieden: Eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers mit Entgeltfortzahlungskosten kommt bei einer Langzeiterkrankung im Allgemeinen nicht in Betracht, wenn der Fortzahlungszeitraum begrenzt ist. Der Arbeitgeber darf daher nur die Entgeltfortzahlungskosten berücksichtigen, die auf die in Zukunft zu erwartenden, im Rahmen der negativen Gesundheitsprognose ermittelten Ausfallzeiten entfallen. Fortzahlungskosten für einmalige Erkrankungen und Ausfallzeiten ohne Lohnfortzahlung bleiben außen vor. (Urteil vom 22.6.2007, Az: 10 Sa 1282/06) (Abruf-Nr. 072475)