01.08.2006 | EuGH muss entscheiden
Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung bei vom Kunden gefälschten Ausfuhrpapieren
Rückenwind bekommen deutsche Händler bei Ausfuhrgeschäften in Drittländer jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH). Die Richter haben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vorgelegt:
Erlass der Umsatzsteuer aus „Billigkeit“?
Muss einem deutschen Händler Vertrauensschutz gewährt werden, wenn der Abnehmer ihm gefälschte Belege vorgelegt hat und er bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, dass die Belege gefälscht waren ?
Im Gegensatz zu Lieferungen ins EU-Ausland (§ 6a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz [UStG]) gibt es bei Lieferungen in Drittländer keine gesetzliche Vertrauensschutzregelung.
Zwar können nach deutschem Steuerrecht die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 Abgabenordnung). Unter den gleichen Vo-raussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
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