01.03.2006 | Fälle aus der Praxis
Leseranfragen: Standzeit bei GW und Überführungs-Kilometer bei Neuwagen
Autokäufer sind mit dem Vorwurf, ihr Fahrzeug sei mangelhaft, oft schnell bei der Hand. Das zeigen zahlreiche Anfragen von Lesern an die Redaktion. Die Antworten auf zwei Anfragen zu diesem Thema wollen wir unseren Lesern nicht entgehen lassen: Im ersten Fall geht es um einen GW-Verkauf, im zweiten Fall um den Verkauf eines Neuwagens.
1. Standzeit beim GW-Verkauf
Im „GW-Fall“ geht es um folgende Kunden-Reklamation: Das betroffene Autohaus verkauft GW in der Regel unter Angabe des Datums der Erstzulassung (EZ) und nicht des Baujahrs. Der Käufer eines GW hat nun erfahren, dass „sein“ GW vor der Erstzulassung eine längere Standzeit hinter sich hatte. Der Kunde ist der Meinung, dass das Autohaus auf die Standzeit hätte hinweisen müssen, dass zumindest das Baujahr statt des EZ-Datums hätte angegeben werden müssen.
Unsere Antwort
Zur „Standzeit-Frage“ bei GW gibt es nur wenige Urteile. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine „überlange“ Standzeit eines GW ein Sachmangel ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 1684). Das wird auch von einzelnen Gerichten so gesehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2003, Az: 3 U 49/02; Abruf-Nr. 031598 und AG Rottweil, Urteil vom 28.1.1999, Az: 2 C 104/98, DAR 1999, 369).
Grundsätzlich sollten Sie von Folgendem ausgehen: Alles unter zwölf Monaten Standzeit ist unproblematisch. Orientierungsmaßstab ist die Zwölf-Monatsgrenze des Bundesgerichtshofs bei Neufahrzeugen. Allerdings: Zwölf Monate im Freien bei Wind und Wetter! Wenn ein Käufer in einem solchen Fall verärgert ist, kann man dafür ein gewisses Verständnis haben, zumal wenn es um ein wertvolles Cabrio geht. Aber ein Mangel im Rechtssinn? Eher nein.
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