28.01.2008 | Fahrzeuge mit 50 Prozent Vorsteuer-Kappung
Privatnutzung unterliegt auch in „Altfällen“ der Umsatzsteuer
Mit 50 Prozent Vorsteuer-Kappung gekaufte Unternehmensfahrzeuge unterliegen in den Jahren ab 2003 hinsichtlich der privaten Nutzung der Umsatzsteuer. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) einer Gestaltungsempfehlung eine Absage erteilt, die das Finanzgericht (FG) München (Urteil vom 9.6.2005 (Az: 14 K 5374/04; Abruf-Nr. 052418; siehe Ausgabe 11/2005, Seite 8) ausgelöst hatte.
Die zugrunde liegende Entwicklung
Mit Wirkung ab 1. April 1999 hatte der Gesetzgeber eine hälftige Vorsteuerkappung für unternehmerische Fahrzeugkosten eingeführt, mit der die Umsatzbesteuerung der Fahrzeugprivatnutzung bereits abgegolten war (§ 15 Abs. 1b UStG). Dieser Vorschrift fehlte jedoch ab dem 1. Januar 2003 die notwendige EG-Rechtsgrundlage, sodass ein Unternehmer im Jahr 2003 ein Wahlrecht hatte zwischen hälftiger Vorsteuerkappung und vollem Vorsteuerabzug.
Auf Basis des eingangs erwähnten FG-Urteils aus München hatten daraufhin namhafte Steuerfachleute den Unternehmern für das Jahr 2003 empfohlen, bei Fahrzeugen, die im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 erworben wurden, wie folgt vorzugehen:
- Die Vorsteuer aus den laufenden Fahrzeugkosten des Jahres 2003 voll und die ursprünglich gekappte Erwerbsvorsteuer zeitanteilig durch nachträgliche Vorsteuerberichtigung geltend zu machen.
- Den Privatnutzungsanteil nicht der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen mit dem Argument, der deutsche Gesetzeswortlaut schließe das für vorsteuergekappte Fahrzeuge ausdrücklich aus.
BFH untersagt „Rosinenpickerei“ ab 2003
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