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  • 01.05.2007 | Falsche Rechnungsangaben

    Vertrauensschutz auch beim Vorsteuerabzug?

    Erhält ein redlicher Kfz-Händler von einem „missing trader“ eine Rechnung, die zwar alle Pflichtangaben enthält, aber eine unzutreffende Anschrift des Lieferers, weil dieser ein Scheinunternehmer ist, bleibt dem Rechnungsempfänger trotzdem daraus der Vorsteuerabzug. Voraussetzung: Ihm hätte die falsche Angabe nicht auffallen müssen und er hat alle möglichen Ermittlungen angestellt, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen (Finanzgericht [FG] Köln, Urteil vom 6.12.2006, Az: 4 K 1354/02; Abruf-Nr. 071121). 

     

    Anwendung der EuGH-Rechtsprechung auf nationale Fälle?

    Das FG Köln wendet damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf einen nationalen Sachverhalt an. Der EuGH hatte entschieden, dass ein Umsatz, der seitens des Lieferanten mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, zum Vorsteuerabzug berechtigen kann (Urteil vom 6.7.2006, Rs. C-439/04 und C-440/04; Abruf-Nr. 062502; Ausgabe 9/2006, Seite 3). Im EuGH-Fall war ein redlicher Unternehmer unwissend in ein internationales Karussellgeschäft verwickelt worden. Obwohl der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig war, weil die Lieferung Teil eines vom Lieferanten begangenen Betrugs war, sprach der EuGH dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu.  

     

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dagegen bislang entschieden, dass der Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug nicht greift (Urteil vom 1.2.2001, Az: V R 6/00; Abruf-Nr. 071366). Nicht zuletzt deshalb ist das Urteil des FG Köln jetzt in Revision vor dem BFH (Az: V R 14/04). 

     

    Welche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich?