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  • 04.01.2010 | Familienbetrieb

    Sozialversicherungspflicht im Autohausbeschäftigter Familienangehöriger

    In vielen Autohäusern arbeiten Angehörige mit. Fraglich ist manchmal, ob diese in allen Sozialversicherungszweigen versicherungs-pflichtig sind. Nachfolgend lesen Sie, worauf die Sozialversicherungsträger achten, wenn sie Beschäftigungsverhältnisse von Angehörigen oder Lebenspartnern unter die Lupe nehmen.  

    Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

    Ehegatten, rechtmäßig anerkannte Lebenspartner sowie Kinder sind insbesondere dann abhängig beschäftigt, wenn sie für die geleistete Arbeit regelmäßig ein angemessenes Entgelt erhalten. Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten für die Beurteilung der Versicherungspflicht bei nahen Angehörigen die folgenden Bestimmungen der Sozialgesetzbücher (SGB):  

     

    • Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
    • Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
    • Rentenversicherung § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

     

    Ob eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vorliegt, ist nicht geregelt. Das Bundessozialgericht hat folgende Grundsätze entwickelt:  

     

    Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

    • Weisungsgebundenheit: Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers; dabei kann dieses Recht auch bei diesen Personen in abgeschwächter Form ausgeübt werden.

     

    • Eingliederung: Der Angehörige ist wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert. Ihm werden Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Arbeitsort und Arbeitsart der Tätigkeit vorgegeben.

     

    • Tatsächliche Ausübung: Der Angehörige übt die Beschäftigung tatsächlich aus.

     

    • Ersetzen einer fremden Arbeitskraft: Der Angehörige wird wie eine fremde Arbeitskraft beschäftigt. Wurde der Arbeitsplatz für den Angehörigen geschaffen, liegt eine versicherungsfreie Mithilfe vor.

     

    • Angemessenheit: Der Familienangehörige bekommt vom Arbeitgeber ein angemessenes Arbeitsentgelt.
    • Regelmäßigkeit: Das Arbeitsentgelt wird regelmäßig gezahlt.

     

    • Lohnsteuer: Es wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.

     

    • Betriebsausgabe: Das Gehalt wird mitsamt Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als Betriebsausgabe gebucht.

    Aktuelle Rechtsprechung