04.01.2010 | Familienbetrieb
Sozialversicherungspflicht im Autohausbeschäftigter Familienangehöriger
In vielen Autohäusern arbeiten Angehörige mit. Fraglich ist manchmal, ob diese in allen Sozialversicherungszweigen versicherungs-pflichtig sind. Nachfolgend lesen Sie, worauf die Sozialversicherungsträger achten, wenn sie Beschäftigungsverhältnisse von Angehörigen oder Lebenspartnern unter die Lupe nehmen.
Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht
Ehegatten, rechtmäßig anerkannte Lebenspartner sowie Kinder sind insbesondere dann abhängig beschäftigt, wenn sie für die geleistete Arbeit regelmäßig ein angemessenes Entgelt erhalten. Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten für die Beurteilung der Versicherungspflicht bei nahen Angehörigen die folgenden Bestimmungen der Sozialgesetzbücher (SGB):
- Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
- Rentenversicherung § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
- Arbeitslosenversicherung § 25 Abs. 1 SGB III
Ob eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vorliegt, ist nicht geregelt. Das Bundessozialgericht hat folgende Grundsätze entwickelt:
Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht
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