29.03.2010 | FG Sachsen-Anhalt mit überraschender Argumentation
Keine Privatnutzung eines Betriebs-Pkw bei gleichwertigem Pkw im Privatvermögen
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw gilt nach Ansicht des Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt als widerlegt, wenn alle zum Haushalt des Pkw-Nutzers gehörenden erwachsenen Personen jeweils einen etwa gleichwertigen Pkw zur Verfügung haben.
Beachten Sie: Dieses Urteil ist zum einen für Sie als Unternehmer interessant, da es insbesondere auch Auswirkungen auf die Versteuerung der Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen haben dürfte. Zum anderen ist es als Hintergrundinformation für Ihre Unternehmer-Kunden interessant, die gegebenenfalls ein neues - insbesondere hochpreisiges - Fahrzeug anschaffen wollen.
Privatnutzung betrieblicher Pkw
Die Finanzverwaltung nimmt bislang an, dass betriebliche Pkw grundsätzlich auch privat genutzt werden (Anscheinsbeweis). Wird kein Fahrtenbuch geführt, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Und das kann bei hochpreisigen Fahrzeugen teuer werden. Das zeigt der Urteilsfall vor dem FG Sachsen-Anhalt.
Urteilsfall
Der Gesellschafter einer GbR hatte im Betriebsvermögen einen Porsche 911. Im Privatvermögen befand sich ein Porsche 928 und ein Volvo, den die Ehefrau nutzte. Kinder, die ein Fahrzeug hätten nutzen können, gab es nicht.
Weil er für den 911er kein Fahrtenbuch führte, versteuerte das Finanzamt eine Privatnutzung in Höhe von 21.166 Euro pro Jahr und setzte Umsatzsteuer darauf in Höhe von rund 2.710 Euro an. Zu Unrecht, so das FG Sachsen. |
Gleichwertige private Pkw widerlegen Privatnutzung
Das FG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw nicht angenommen werden kann, wenn dem Nutzer des Pkw und allen anderen zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen ein etwa gleichwertiger Pkw zur Verfügung steht.
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