01.10.2002 · Fachbeitrag · Finanzgericht schließt Gesetzeslücke
Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
| Bei Inhabern von Autohäusern, die für Fahrten zwischen Wohnung und Autohaus einen betrieblichen Pkw nutzen, dürfen sich die Aufwendungen maximal in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben auswirken (§ 4 Absatz 5 Nummer 6 Einkommensteuergesetz). In der Regel übersteigen die tatsächlichen bzw. nach der 0,03-Prozent-Methode ermittelten Aufwendungen den Kilometerpauschbetrag (Entfernungspauschale). Dann greift die Deckelung, und der positive Unterschiedsbetrag darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. |
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