Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.04.2009 | Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung

    Fingierte Lieferung an Zwischenhändler

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    Wie gefährlich es ist, mit betrügerischen Unternehmern in einem anderen Mitgliedstaat der EU zusammenzuarbeiten, zeigt der folgende Fall, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) einen Kfz-Händler zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt hat (Beschluss vom 20.11.2008, Az: 1 StR 354/08; Abruf-Nr. 090530).  

     

    Urteilsfall

    Der deutsche Kfz-Händler D verkaufte Fahrzeuge an den italienischen Unternehmer I. In Absprache mit I stellte D die Rechnung an einen italienischen Scheinkäufer S aus. In einem weiteren Scheingeschäft verkaufte S die Fahrzeuge an I, wobei er italienische Umsatzsteuer in Rechnung stellte, um I den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. S führte jedoch aufgrund vorgefasster Absicht die italienische Umsatzsteuer nicht ab.  

    Lösung des BGH

    Nach Ansicht des BGH hat D keine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbracht. Begründung: Der Erwerb der Fahrzeuge unterliege beim Abnehmer nicht der Umsatzbesteuerung, so dass die Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht vorlägen. Denn die Erwerbsbesteuerung sollte nach dem Willen von D und I durch Verschleierungsmaßnahmen und falsche Angaben gezielt umgangen werden. Daher schulde D deutsche Umsatzsteuer auf die Lieferungen. Da er den Umsatz nicht als steuerpflichtigen Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Erklärung gemeldet habe, habe er Umsatzsteuer hinterzogen.  

     

    Gegenargumentation

    Unseres Erachtens ist die Lösung des BGH nicht von § 6a Absatz 1 Nummer 3 UStG und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30.3.2006, Az: V R 47/03; Abruf-Nr. 061578) gedeckt. Denn Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eben nicht, dass der Erwerber die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchgeführt hat. Es genügt vielmehr abstrakt, dass der Erwerb nach der gesetzlichen Regelung der Umsatzbesteuerung unterliegt. Da der wahre Abnehmer I unstreitig ein Unternehmer war, unterlag der Erwerb der Fahrzeuge bei ihm der Erwerbsbesteuerung. Die Steuerbefreiung in Deutschland hätte nicht versagt werden dürfen.