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  • 29.08.2008 | Garantieversicherung

    Keine Prämienerhöhung bei nicht erreichter Vertragszahl

    Eine Klausel in den AGB einer Gebrauchtwagengarantie-Versicherung ist unwirksam, die Folgendes vorsieht:  

    „Die G. gewährt dem Händler folgende Prämien für das Standardpaket der GebrauchtwagenGarantie: 164,54 Euro für 12 Monate. Dafür verpflichtet sich der Händler, der G. jährlich mindestens 200 annahmefähige Garantievereinbarungen aus diesem Vertrag zur Berechnung einzureichen. Wird diese Sollzahl in einem Jahr nicht erreicht, erklärt sich der Händler damit einverstanden, dass die fehlende Anzahl an Garantievereinbarungen am Ende des Jahres – mit der niedrigsten Prämie für Gebrauchtwagen – als Prämienerhöhung nachberechnet wird.“  

    Mit dieser Klausel zog die Versicherung aus dem Raum Hannover vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle den kürzeren: Der auf amerikanische Modelle spezialisierte Händler hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich 68 Garantievereinbarungen eingereicht. Deshalb stellte ihm die Versicherung die Prämie für weitere 132 Einheiten mit insgesamt 21.719,28 Euro in Rechnung. Zu Unrecht, wie das OLG feststellte. Die Klausel benachteilige den Kfz-Händler unangemessen und sei auch dann unwirksam, wenn sie als Vertragstrafeversprechen angesehen werde. Hauptargument der Richter: Im Extremfall könne die Versicherung ohne entsprechende Gegenleistung die volle Prämie von 32.908 Euro beanspruchen, wenn der Kfz-Händler keine einzige Garantievereinbarung vermittelt haben sollte. (Urteil vom 27.3.2008, Az: 8 U 205/07)(Abruf-Nr. 081421

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 1 | ID 121262