01.10.2006 | Geldwerter Vorteil
BFH entscheidet zu Arbeitgeberdarlehen
Wenn Sie als Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter einem Ihrer Arbeitnehmer ein zinslichloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewähren, ist der Zinsvorteil grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt in zwei Urteilen zu Zweifelsfragen geäußert.
Vereinfachungregelung bei Arbeitgeberdarlehen
Der geldwerte Vorteil wird aus Vereinfachungsgründen wie folgt ermittelt (R 31 Absatz 11 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]):
- Der Arbeitnehmer muss den Zinsvorteil als Sachbezug versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.
- Steuerpflichtige Zinsvorteile sind anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen fünf Prozent (Referenzzins) unterschreitet.
Referenzzinssatz ist nicht zwingend anzuwenden
Die Vereinfachungsregelung muss nicht angewendet werden. Erhält der Arbeitnehmer das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, muss er keinen geldwerten Vorteil versteuern – auch wenn der Zinssatz unter fünf Prozent liegt. Welcher Zinssatz „marktüblich“ ist, müssen Finanzamt und Finanzgericht unabhängig von den LStR ermitteln. Entscheidend ist der Zinssatz für vergleichbare Darlehen, die Banken ihren Kunden im fraglichen Zeitpunkt gewähren.
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