01.11.2006 | Geldwerter Vorteil
Verkauf von Fahrzeugen an Arbeitnehmer
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem Verkauf eines Neuwagens an einen Mitarbeiter müssen Sie eventuell umdenken, soll Ihr Mitarbeiter mit möglichst wenig Lohnsteuer und Sozialabgaben belastet werden. Es kann sich rentieren, auf die Anwendung des Rabattfreibetrags zu verzichten. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 5.9.2006, Az: VI R 41/02; Abruf-Nr. 062992).
Worum ging es?
Der BFH hatte über den Fall eines Beschäftigten der BMW AG in München zu entscheiden.
Urteilsfall
Der BMW-Mitarbeiter hatte einen BMW 316 i 4 T für 34.707 Euro von seinem Arbeitgeber gekauft. Der Listenpreis des Fahrzeugs betrug 45.853 Euro. Als durchschnittlichen Händlerrabatt ermittelte der Arbeitgeber 9,54 Prozent. |
Dass der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil versteuern musste, war unbestritten. Über die Höhe gab es Streit. Das Finanzamt verlangte Lohnsteuer auf folgenden Betrag:
Lösung des Finanzamts
| Listenpreis | 45.853 |
./. | 50 % des durchschnittlichen Preisnachlasses (4,77 %) | 2.187 |
./. | vom Arbeitnehmer gezahlter Kaufpreis | 34.707 |
= | Geldwerter Vorteil | 8.959 |
Der BMW-Mitarbeiter wandte dagegen ein: Der Werksangehörigenrabatt dürfe nur in der Höhe der Lohnsteuer unterworfen werden, die den Rabatt übersteige, den ein Nichtangehöriger beim durchschnittlichen Händler für das gleiche Fahrzeug erhalte. Basis für die Ermittlung des geldwerten Vorteils müsse daher der Bruttolistenpreis abzüglich des vollen üblichen Händlerrabatts am Sitz seines Arbeitgebers sein.
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