01.01.2001 · Fachbeitrag · Gesellschaftsverträge
„Ausgabeaufgeld“ bei einer stillen Beteiligung
| Ein zusätzliches „Ausgabeaufgeld“ oder „Eintrittsgeld“, das ein „stiller Gesellschafter“ an das Beteiligungsunternehmen zahlt, weil er dafür eine überdurchschnittliche Gewinnbeteiligung erhält, sind keine Werbungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
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