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  • 01.08.2006 | Gesetzgeber reagiert auf BSG-Urteil

    Rentenversicherungspflicht von GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführern klargestellt

    Zu Beginn des Jahres hatte das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern für Aufregung gesorgt (Urteil vom 24.11.2005, Az: B 12 RA 1/04 R; Abruf-Nr. 060032, März-Ausgabe 2006, Seite 13 bis 15). Inzwischen ist klar, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden soll. Der Gesetzgeber nutzte jetzt die Gelegenheit für eine gesetzliche Klarstellung („Haushaltsbegleitgesetz 2006“, Artikel 11; Abruf-Nr. 061776).  

    Grundsätze zur Versicherungspflicht

    Arbeitnehmer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Bei Selbstständigen gilt der umgekehrte Grundsatz: Sie sind es in der Regel nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen: Bestimmte Personenkreise müssen auch als Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dazu zählen unter anderem Selbstständige, die „auf Dauer und im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine Arbeitnehmer haben, die mehr als geringfügig beschäftigt werden („arbeitnehmerähnliche Selbstständige“, § 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch [SGB] VI).  

     

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständige gelten. Das hängt im Einzelfall von der Möglichkeit ab, ob sie maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausüben können (zum Beispiel auf Grund des Stimmrechts).  

     

    Bis zum BSG-Urteil waren sich die Sozialversicherungsträger und die Rechtsprechung einig, dass für selbstständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer keine Rentenversicherungspflicht als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ in Betracht kommt, wenn die GmbH über mehrere Auftraggeber und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer verfügt (Außenverhältnis der GmbH). Diese bisherige Vorgehensweise wurde jetzt durch Ergänzungen in § 2 SGB VI eindeutig gesetzlich geregelt.