28.01.2008 | Gewerbesteuer ab 2008
Neue Regeln für Betriebsausgabenabzug, Bemessungsgrundlage und Steuertarif
Die Unternehmensteuerreform 2008 bringt zahlreiche neue Regeln rund um die Gewerbesteuer mit sich. So wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer gestrichen, die Ermittlung des Gewerbeertrags teilweise neu geregelt und der Steuertarif geändert. Alle Neuregelungen greifen ab Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2008 und gelten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens bzw. von der Art der Gewinnermittlung.
Kein Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben mehr (§ 4 Absatz 5b Einkommensteuergesetz [EStG]). Dies gilt allerdings nur für die Gewerbesteuer bzw. die Nebenleistungen, die auf Erhebungszeiträume ab 2008 entfallen. Die Neuregelung hat zur Folge:
- Säumnis- und Verspätungszuschläge, Nachzahlungszinsen und Zwangsgelder zur Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume ab 2008 dürfen nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
- Gewerbesteueraufwand sowie Nebenleistungen zur Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2007 dürfen weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Gewerbesteuererstattungen für Erhebungszeiträume bis 2007 erhöhen den steuerlichen Gewinn, Erstattungen für spätere Erhebungszeiträume haben dagegen keine Gewinnauswirkung.
Beispiel
Der Aufwand aus der Bildung der Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 mindert den Gewinn, obwohl der Jahresabschluss im Jahr 2008 erstellt wird. Wird die Gewerbesteuererklärung 2007 erst im Jahr 2009 beim Finanzamt eingereicht und die Gewerbesteuerabschlusszahlung für 2007 zu spät geleistet, führen daraus resultierende Verspätungs- und Säumniszuschläge zu Betriebsausgaben. |
Änderung des Gewerbesteuertarifs
Bis einschließlich 2007 gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Staffeltarif, bei dem die Gewerbesteuermesszahl mit zunehmendem Gewerbeertrag von 1 bis auf 5 Prozent steigt. Kapitalgesellschaften unterliegen dagegen einer einheitlichen Messzahl von 5 Prozent.
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