Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.01.2008 | Gewerbesteuer

    Freibetrag auch für GmbH & atypisch Still GmbH

    Der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro steht auch atypisch stillen Gesellschaften zu, die ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehen. Das entschied der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Im Urteilsfall beteiligte sich eine GmbH als atypisch stille Gesellschafterin, also mit unternehmerischem Mitspracherecht und einer Beteiligung auch an einem eventuellen Verlust, an einer anderen GmbH. Steuerlich wird eine atypisch stille Gesellschaft wie eine Personengesellschaft behandelt. Den gewerbesteuerlichen Freibetrag hat der BFH atypisch stillen Gesellschaften in der Vergangenheit mehrfach zuerkannt. In diesen Fällen war aber zumindest immer eine natürliche Person oder Personengesellschaft an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt. Der Freibetrag steht aber unabhängig von der Gesellschafterstruktur jeder atypisch stillen Gesellschaft zu, so der BFH im Urteilsfall. 

    Unser Tipp: Für „natürliche Personen“ und „Personengesellschaften“ sieht das neue Gewerbesteuergesetz (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) nach wie vor einen Freibetrag von 24.500 Euro für den Gewerbebetrag vor (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1). Weitere Einzelheiten zur „neuen“ Gewerbesteuer finden Sie im Beitrag auf den Seiten 8 bis 11 dieser Ausgabe. (Urteil vom 30.8.2007, Az: IV R 47/05) (Abruf-Nr. 080036

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117195