01.01.2005 | GmbH
Abgeltung für entgangenen Urlaub keine vGA
Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH für entgangenen Urlaub sind keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Kann der GGf den Urlaub aus „triftigen betrieblichen Gründen“ nicht nehmen, kann er ihn sich in angemessener Höhe auszahlen lassen, ohne dass dies zu einer vGA führt. Das gilt auch, wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der „Auszahlung“ gab. Unerheblich ist auch, dass § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz finanzielle Urlaubsabgeltungen arbeitsrechtlich verbietet. Als „triftige betriebliche Gründe“ dürften hohe Arbeitsbelastung oder die Vertretung von Mitarbeitern gelten. Im Urteilsfall konnte sich die GmbH vor Aufträgen kaum retten. Obwohl der Urlaub erst am 31. März des Folgejahrs verfallen wäre, ließen sich die GGf ihn bereits im Dezember auszahlen. Selbst das war unschädlich: Wenn im Dezember abzusehen war, dass der Urlaub auf Grund der Arbeitslage nicht rechtzeitig zum Jahresende oder zu Beginn des Folgejahrs angetreten werden konnte, ist eine Auszahlung im Dezember in Ordnung, so der BFH. (Urteil vom 28.1.2004, Az: I R 50/03) (Abruf-Nr. 040875)