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  • 30.09.2010 | GmbH-Geschäftsführer

    Gehaltsverzicht führt nicht automatisch zu Überversorgung

    Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) zur Bewältigung einer wirtschaftlichen Krise der GmbH vorübergehend auf sein laufendes Gehalt, führt dies auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein kann für diesen Krisenfall eine Vertragslücke bestehen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (Urteil vom 11.2.2010, Az: 1 K 3/05 und 1 K 4/05; Abruf-Nr. 102241). Hierbei ist davon auszugehen, dass die Parteien den bisherigen Pensionsanspruch für die Dauer eines vorübergehenden Gehaltsverzichts vorläufig aufrechterhalten. Anderenfalls würde der GmbH-Geschäftsführer zweifach belastet - durch Kürzung bzw. Wegfall der Aktivbezüge und durch Wegfall der Anwartschaft.  

    Wichtig: Nach Ansicht des Gerichts bewirkt die isolierte Aufrechterhaltung des Pensionsanspruchs keine Überversorgung im Sinne des § 6a Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Als Grund nennt das FG die nur vorübergehende Gehaltsminderung. Ob das auch der BFH so sieht, wird sich zeigen (Az: der Revision: I R 17/10 und I R 18/10).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 4 | ID 138905