01.12.2005 | GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Tätigkeit nach Erreichen des Pensionierungsalters für GmbH
Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) sehen meist ein Pensionierungsalter von 65 Jahren vor. Immer wieder kommt es – etwa mangels eines Nachfolgers oder mangels Liquidität für die Zahlung der zugesagten Pension – aber vor, dass der Geschäftsführer länger als geplant aktiv bleiben muss. Damit stellt sich die Frage, wie angesichts der demnächst „fälligen“ Pensionszusage verfahren werden soll.
Erhöhung des Pensionsalters
Damit die Erhöhung des Pensionsalters keine überraschenden negativen steuerlichen Folgen hat, sollten Sie die formalen Anforderungen an eine Änderungsvereinbarung und die steuerlichen Auswirkungen der „Verlängerung“ kennen.
Formale Anforderungen
Eine mögliche Anpassungsmaßnahme ist die Erhöhung des Pensionierungsalters durch eine Änderung der Pensionszusage. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass die Pension ab Vollendung des 70. statt des 65. Lebensjahrs gezahlt werden soll.
Beachten Sie: Bei beherrschenden GGf sollte die Änderung der Zusage wegen des Rückwirkungsverbots vor Vollendung des 65. Lebensjahrs erfolgen. Sie bedarf außerdem generell eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, da sie sonst nicht wirksam ist.
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